Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 11.03.2019 – L 9 U 79/17
- SG Darmstadt, 21.04.2017 – S 3 U 225/15
- LSG Hessen, 24.09.2019 – L 3 U 156/16
- OLG Saarbrücken, 20.03.2014 – 4 U 64/13Zitiert von 3
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität - schwerste unfallbedingte Verletzungen - Behandlungsabbruch - Tod des Versicherten - wesentliche Wirkursachen - Schutzzweck der Norm: Entscheidungsautonomie und Menschenwürde des Versicherten gem Art 1 GG - Ablehnungsrecht des Versicherten auf lebensverlängernde Maßnahmen - Hinterbliebenenrente - Leistungsausschluss gem § 101 Abs 1 SGB 7 - Geltungsbereich - objektiver Gesetzeszweck - vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls - zivilrechtlicher Grundsatz des "venire contra factum proprium" - Strafbarkeit - einschränkende Auslegung: teleologische Reduktion - objektiver Wille des Gesetzgebers: Patientenautonomie - verbindliche Patientenverfügung - strafrechtliche BGH-Rechtsprechung - gerechtfertigte Sterbehilfe - Betreuer - Sterbeprozess - Durchtrennen der Magensonde)Zitiert von 63
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2019 – L 1 U 4094/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.09.2024 – L 9 SO 16/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – L 8 U 2054/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2024 – L 21 U 202/21 ZVW
20 Entscheidungen zu § 64 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/64#abs-1 (1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/64#abs-2 (2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/64#abs-3 (3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/64#abs-4 (4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.